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Allgemeine
Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung
an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI. 247/93
Gemeinsam
beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1
GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe.
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als
Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die
Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,
Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen
als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen
eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B.
fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese
Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise
Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter
(Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG)
Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug
u.Schiff)
und
- der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A.
DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
1.
Buchung/Vertragsabschluß
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll-
und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
2.2. Informationen über die Reiseleistung
3. Rechtsstellung und Haftung
4. Leistungsstörungen
B.
DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
1. Buchung/Vertragsabschluß
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige
Nebenleistungen
4. Reisen mit besonderen Risken
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
5.2. Schadenersatz
5.3. Mitteilung von Mängeln
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
b) Anspruch auf Ersatzleistung
c) Rücktritt mit Stornogebühr
d) No-show
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
9. Auskunftserteilung an Dritte
10. Allgemeines
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag),
den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben
über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die
von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen
nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß
auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter)
vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt
damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung
die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine
(Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von
Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen
der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung
über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll-
und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel
ein gültiger Reisepaß erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere
an Hand des TIM). Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser
Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro
gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des
jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers
sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und
Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt
(wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten
Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten
bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut
(Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls
eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben
nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen
finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter
bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro
dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe
der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der
Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder
direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den
Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten
sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen
gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und
Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson
alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht,
wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten
abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann
er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung
ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen
einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter
kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der
Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls
für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter
Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise
über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen
im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die
weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages,
es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen
wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich
festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet
der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes
der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise
sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter
an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener
Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder
eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche
Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter
aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem
Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens
- nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden,
außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts
mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß
zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während
der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters
mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde
und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist.
Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden
angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen
haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein,
daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche
nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden
kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft)
oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe
zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung
von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege,
Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend
gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich
nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung
mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der
Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden,
vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis
zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters
der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene
Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich
zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder
die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten,
zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum
Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a
nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne
Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen
Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung
verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in
der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht
die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis
und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der
Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung
einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle
der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt
werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
| 1.
Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),
Autobusgesellschaften (Mehrtagesfahrten) |
| bis
30. Tag vor Reiseantritt |
10%
|
| ab
29. bis 20. Tag vor Reiseantritt |
25%
|
| ab
19. bis 10. Tag vor Reiseantritt |
50%
|
| ab
9. bis 4. Tag vor Reiseantritt |
65%
|
| ab
dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt |
85%
|
| des
Reisepreises. |
|
| |
|
|
2.
Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen
(ausgenommen Sonderzüge)
|
| bis
30. Tag vor Reiseantritt |
10%
|
| ab
29. bis 20. Tag vor Reiseantritt |
15%
|
| ab
19. bis 10. Tag vor Reiseantritt |
20%
|
| ab
9. bis 4. Tag vor Reiseantritt |
30%
|
| ab
dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt |
45%
|
| des
Reisepreises. |
|
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise
gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer
Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm
am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen
Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt.
Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung
nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten
laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut
lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom
Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der
Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine
in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in
der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann
der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der
sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen,
Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen
usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag
zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der
Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der
Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch
grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig
stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem
Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis
aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen,
sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß
liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten
- etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende
Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung
anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden
weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen
werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt
und am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich
zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt
des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt
7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene
Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)
dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden
kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene
Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder
werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat
der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an
einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist
der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter
Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten
nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte
von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht
erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich
gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern
empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt),
7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind
als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 im Kartellregister
eingetragen.
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